Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Februar 1976, Nr. 6.
(1) Das Landeskleinkinderheim ist eine Einrichtung zur unverzüglichen Aufnahme und zur Unterbringung auf begrenzte Zeit.2)
(2) Das Heim hat die Aufgabe, Kinder bis zu drei Jahren, eventuell mit ihren Müttern, ganztägig oder zeitweise aufzunehmen und zu betreuen, und zwar:
(2/bis) Ihr Heimaufenthalt endet, wenn die Schwierigkeiten, die die Aufnahme bedingt haben, überwunden sind. Außer in besonderen Fällen kann der Aufenthalt nicht mehr als sechs Monate ab der Aufnahme dauern.4)
(3) Das Heim bietet im Notfall auch schwangeren Frauen Aufnahme und zeitweilige und vorübergehende Betreuung.2)
Die Absätze 1 und 3 wurden ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 24 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16.