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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 3

(1) Diejenigen, die auf Grund des zweiten Absatzes, Buchstabe b), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend gemacht haben, können innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Antrag um Erwerb einer anderen als der im ursprünglichen Gesuch angegebenen Liegenschaft machen, beziehungsweise den Vorzugstitel gemäß den in demselben Artikel unter Buchstaben b) angeführten Bedingungen geltend machen, sofern für die Güter, um die ursprünglich angesucht wurde, Anträge von Berechtigten gemäß Buchstabe a) desselben Artikels vorliegen, oder falls die Güter in dem gemäß Artikel 5 obigen Gesetzes erlassenen Dekret aufscheinen.

(2) Die Personen, die gemäß zweitem Absatz, Buchstaben a) und b) des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, einen Vorzugstitel geltend machen können und das entsprechende Gesuch nicht innerhalb des im Artikel 3 obigen Gesetzes vorgesehenen Termins eingebracht haben, können den Vorzugstitel innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend machen, vorausgesetzt, daß nicht Personen mit denselben Vorzugstiteln innerhalb der Frist gemäß oben genanntem Artikel 3 für dieselbe Liegenschaft einen Antrag gestellt haben.