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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 10

(1) Im Falle einer, auch teilweisen, Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch jemanden, der das Eigentum einer Liegenschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, erworben hat, besitzt die Provinz das Recht, das Gut zum Preis, der ihr seinerzeit entrichtet wurde, zurückzukaufen: zum Preis geschlagen werden der von der Landesbaudirektion oder von einem vom Präsidenten des Landesgerichtes Bozen ernannten Sachverständigen geschätzte Wert etwa dort angebrachter Verbesserungen oder Einbauten sowie die gesetzlichen Zinsen.

(2) Dieses Rückkaufrecht wird im betreffenden Kaufvertrag ausdrücklich erwähnt und im Grundbuch auf Antrag des Präsidenten des Landesausschusses angemerkt.

(3) Der Eigentümer des Gutes, der die Absicht hat es zu veräußern, hat das dem Präsidenten des Landesausschusses mit einem durch den Gerichtsvollzieher zuzustellenden Akt mitzuteilen.

(4) Der Landesausschuß kann das Rückkaufrecht, bei sonstigem Verfall des Rechts, binnen sechzig Tagen von dieser Zustellung an ausüben.

(5) Die unter Verletzung der in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften abgeschlossenen Verträge sind von Rechts wegen null und nichtig.