In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 10. November 1976, Nr. 461)
Ergänzungen zum Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 84, betreffend die Bestimmungen zur weiteren Verwendung und Übertragung des auf die autonome Provinz Bozen übertragenen Vermögens des Ente Nazionale per le Tre Venezie und der damit verbundenen Rechtsverhältnisse

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. November 1976, Nr. 51.

Art. 1

(1) Der Vorzugstitel gemäß zweitem Absatz, Buchstabe a), des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 29. November 1973, Nr. 84, kann auf die ganze Grund- beziehungsweise Bauparzelle geltend gemacht werden, sofern der Gesuchsteller oder dessen Rechtsvorgänger den Nachweis erbringt, bereits Miteigentümer der entsprechenden Liegenschaft gewesen zu sein und sofern von seiten der übrigen ehemaligen Miteigentümer kein Kaufantrag eingereicht wurde. Sollte jedoch auch von anderen Miteigentümern ein Kaufantrag vorliegen, wird die Liegenschaft den Berechtigten im Verhältnis der ihnen zustehenden Anteile übertragen und die verbleibenden Anteile gemäß den Richtlinien des zweiten Absatzes des Artikels 4 des oben angeführten Gesetzes zugesprochen. Bei gleichen Voraussetzungen wird unter den Berechtigten eine Ausschreibung für den Meistbietenden angesetzt.