In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 25. August 1976, Nr. 371)
Fürsorgedienst für psychische Gesundheit

siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 11/1977

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.

Art. 1 (Der Fürsorgedienst für psychische Gesundheit)

(1) Bis zur Errichtung des Landesgesundheitsdienstes und der örtlichen Sanitätseinheiten wird der Fürsorgedienst für psychische Gesundheit in der Provinz Bozen errichtet.

(2) Der Dienst wird innerhalb der zuständigen Landesabteilung für die psychiatrische Pflege von Arbeitsgruppen aus Angehörigen mehrerer Berufe ausgeübt, denen der Schutz und die Förderung der geistigen Gesundheit der Bevölkerung des Bezirkes ohne Berücksichtigung des Alters oder der Art der Krankheit anvertraut wird.

Art. 2 (Zuweisung der Bezirke an die einzelnen Arbeitsgruppen)

(1) Die Arbeitsgruppen arbeiten in bestimmten Bezirken, deren Grenzen vorläufig mit der Durchführungsverordnung dieses Gesetzes festgelegt werden.

(2) Nach Errichtung der örtlichen Sanitätseinheiten werden die Bezirke mit denen der örtlichen sanitären Einheiten übereinstimmen; der mit dem vorhergehenden Artikel eingeführte Dienst wird in jenen der oben angeführten Einheiten eingegliedert.

(3) Die Bildung der einzelnen Arbeitsgruppen erfolgt stufenweise; mehrere Bezirke können einer einzigen Arbeitsgruppe anvertraut werden.

Art. 3 (Aufgaben der Arbeitsgruppen)  delibera sentenza

(1) Die Aufgaben der psychiatrischen Arbeitsgruppen bestehen darin, der gesamten Bevölkerung die ärztlich-soziale Fürsorge vor, während und nach der Krankheit zukommen zu lassen. In ihren Aufgabenbereich fallen:

  • a)  Maßnahmen zur Vorbeugung von Geisteskrankheiten und von mangelhafter Fähigkeit, sich in die Gesellschaft einzugliedern - auch in Zusammenarbeit mit den Gemeinschaften und sozialen Einrichtungen und mit den an Studium und Forschung der pathogenen Ursachen interessierten Gruppen, wobei diesen Beistand und Beratung technischer Natur gegeben wird;
  • b)  Pflege der Kranken an ihrem Wohnort, im Ambulatorium, in den für diesen Sektor zuständigen sanitären Zwischeneinrichtungen (Fürsorgeheime oder Rehabilitationsanstalten);
  • c)  höchstmögliche Förderung der offenen Betreuung, wenn irgendwie möglich unter Vermeidung der Trennung von Familie, Arbeitsplatz und gewohntem Milieu;
  • d)  Vorschlag einer allfälligen Einweisung in die verschiedenen Heilanstalten 2);
  • e)  Suche und Förderung der Mitarbeit der gesamten örtlichen Bevölkerung, um einem Ausschluß des Geisteskranken aus der Gesellschaft entgegenzuwirken und um alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur sozialen Wiedereingliederung des Kranken auszuschöpfen;
  • f)  Zusammenarbeit mit allen Pflegeanstalten, falls deren Patienten einer zeitweisen psychiatrischen Behandlung bedürfen;
  • g)  direkte Betreuung der Kranken, die in den für die einzelnen Bezirke zuständigen Anstalten untergebracht sind - dies unter Berücksichtigung des Prinzips der Kontinuität bei der Heilbehandlung 2).
massimeBeschluss Nr. 464 vom 21.02.2000 - Richtlinie für die Organisation von Ferienaufenthalten für Personen mit bestimmten Krankheitsbildern
2)

Die Buchstaben d) und g) wurden geändert durch Art. 1 des L.G. vom 2. August 1978, Nr. 40.

Art. 4 (Den Arbeitsgruppen zugewiesene Einrichtungen)

(1) Jeder Arbeitsgruppe wird im Bereich des entsprechenden Bezirks die technische Führung eines Zentrums für psychische Gesundheit anvertraut.

(2) Dieses Zentrum besteht aus der Beratungsstelle für psychische Gesundheit, aus den mit diesem verbundenen Stellen für offene Betreuung sowie aus den derzeit bestehenden oder in Zukunft zu errichtenden Krankenhauseinrichtungen.

(3) Die Stellen für offene Betreuung müssen den Erfordernissen jedes einzelnen Bezirkes entsprechen und müssen allfällig erforderlichen Veränderungen des Fürsorgedienstes auch leicht angepaßt werden können.

(4) Diese können aus kleinen Wohnheimen, aus Einrichtungen für die Tages- oder Nachtbetreuung, aus solchen für die geschützte Arbeit oder aus Einrichtungen für ähnliche Zwecke bestehen.

Art. 5 (Zusammensetzung der Arbeitsgruppen)

(1) Jede Arbeitsgruppe besteht aus:

  • a)  zwei Ärzten, von denen mindestens einer psychiatrische Fachausbildung besitzt;
  • b)  einem Psychologen;
  • c)  Sozialfürsorgern;
  • d)  psychiatrischen Krankenpflegern.

(2) Die Leitung der Arbeitsgruppe hat ein Primar für Psychiatrie oder ein anderer Psychiater, der mit den Funktionen eines Primars betraut ist.

(3) Die Ärzte und Psychologen halten den in Artikel 5 des R.G. vom 23. September 1970, Nr. 20, vorgesehenen Stundenplan ein.

(4) Bei Bedarf muß das Personal der einzelnen Arbeitsgruppen auch in anderen als den ihm zugewiesenen Bezirken Dienst leisten.

(5) In der Durchführungsverordnung, die innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden muß, wird die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen geregelt.

Art. 6-23.   3)

3)

Omissis.

Beilage A-B-C 4)

4)

Der Sonderstellenplan des Fürsorgedienstes für psychische Gesundheit wurde durch Art. 27 des L.G. vom 12. Dezember 1983, Nr. 50, aufgehoben.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 25. August 1976, Nr. 37
ActionActionArt. 1 (Der Fürsorgedienst für psychische Gesundheit)
ActionActionArt. 2 (Zuweisung der Bezirke an die einzelnen Arbeitsgruppen)
ActionActionArt. 3 (Aufgaben der Arbeitsgruppen)
ActionActionArt. 4 (Den Arbeitsgruppen zugewiesene Einrichtungen)
ActionActionArt. 5 (Zusammensetzung der Arbeitsgruppen)
ActionActionArt. 6-23.   
ActionActionBeilage A-B-C
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 9. März 1977, Nr. 11
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis