Kundgemacht im A.Bl. vom 21. September 1976, Nr. 41.
(1) Bis zur Errichtung des Landesgesundheitsdienstes und der örtlichen Sanitätseinheiten wird der Fürsorgedienst für psychische Gesundheit in der Provinz Bozen errichtet.
(2) Der Dienst wird innerhalb der zuständigen Landesabteilung für die psychiatrische Pflege von Arbeitsgruppen aus Angehörigen mehrerer Berufe ausgeübt, denen der Schutz und die Förderung der geistigen Gesundheit der Bevölkerung des Bezirkes ohne Berücksichtigung des Alters oder der Art der Krankheit anvertraut wird.