(1) Zu dem in Artikel 3 Buchstabe h) genannten Zweck können für Gebiete, in denen eine eingehende Überprüfung der Schneeverhältnisse erforderlich ist, Gemeindekommissionen für den Lawinenschutz eingesetzt werden; sie sind jeweils aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die das Gebiet und die dortigen Schneeverhältnisse genau kennen.
(2) Die in den verschiedenen Gebieten einzusetzenden Kommissionen werden jeweils mit Beschluß des zuständigen Gemeinderates ernannt.
(3) Das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst kann die zuständigen Gemeinden mit entsprechender Begründung auf die Notwendigkeit hinweisen, eine Kommission einzusetzen.
(4) Eine Kommission muß eingesetzt werden, wenn für die Genehmigung, die vom zuständigen Landesrat laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 26. Februar 1981, Nr. 6, für das Anlegen einer Skipiste ausgestellt werden kann, eine Überprüfung durch die Kommission erforderlich ist und die Bestimmungen des folgenden Absatzes beachtet werden müssen.
(4/bis) Die Einsetzung der Gemeindekommissionen für den Lawinenschutz wird außerdem von dem für Transportwesen zuständigen Landesrat zwingend vorgeschrieben, falls das gebietsmäßig zuständige Forstamt dem Landesamt für Seilbahnen mitteilt, daß die Konzession von Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst Linien betrifft, die auf lawinengefährdeten Strecken verlaufen. Sollte dies der Fall sein, verfügt der Direktor des Landesamtes für Seilbahnen gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 43, die Einstellung des Dienstes bis zur Mitteilung über die erfolgte Einsetzung besagter Kommission.
(5) Die Kommissionen haben die Schneeverhältnisse zu prüfen, damit sie die zuständigen Bürgermeister rechtzeitig warnen können, wenn für Ortschaften oder für Wohnsiedlungen, für öffentliche Bauten oder für Infrastrukturen von öffentlichem Belang Lawinengefahr besteht. Auf Grund dieser Warnung hat der Bürgermeister die betroffenen Körperschaften oder Personen von Fall zu Fall auf die Gefahr hinzuweisen.
(6) Die Kommission hat den Bürgermeister auch in Hinsicht auf die Maßnahmen zu beraten, die er im Sinne von Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, in geltender Fassung, auf Grund der Warnung laut vorhergehendem Absatz zu ergreifen hat.
(7) Der Bürgermeister kann die Inhaber von Skipisten oder von Aufstiegsanlagen dazu verpflichten, an geeigneten, für die Benützer gut sichtbaren Stellen den Lagebericht des Hydrographischen Landesamtes - Lawinenwarndienst und allfällige Hinweise der Kommission auszuhängen.
(8) Gehören die Aufstiegsanlagen oder die Skipisten zu mehreren Gemeinden, so sind die in den vorhergehenden Absätzen genannten Maßnahmen vom Bürgermeister der Gemeinde zu treffen, in der die Talstation bzw. der größte Teil der lawinengefährdeten Strecke der Skipiste liegt.
(9) Die Kommissionen haben die Überprüfungen in der vom Hydrographischen Landesamt - Lawinenwarndienst angegebenen Weise vorzunehmen.
(10) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der die Sitzungen einzuberufen hat. Sie wählt auch den stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(11) Die jeweilige Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie nach den Ergebnissen der letzten allgemeinen Volkszählung in der entsprechenden Gemeinde vertreten sind.
(12) Sind die betroffenen Flächen, Aufstiegsanlagen und Skipisten im Gemeindegebiet verstreut, so können sich die Kommissionen in Unterkommissionen gliedern, die jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen. 5)