Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1976, Nr. 26.
(1) Unter den Bedingungen und der entsprechenden Ausführungsweise, von denen im zweiten Absatz des vorhergehenden Artikels die Rede ist, muß die Vereinbarung folgende Verpflichtungen für das Institut oder das Konsortium, welchem der Schatzamtsdienst übertragen wird, vorsehen: