In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 5

(1) Auch ohne unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit kann der Landesausschuß Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz der Straßen, Ortschaften und Einzelsiedlungen vor Überschwemmungen, Erdrutschen, Lawinen, Korrosion des Bodens und andere Gefahren- oder Schadensquellen ergreifen. Er ist ferner ermächtigt, alle Vorkehrungen zur endgültigen Wiederherstellung oder zum Wiederaufbau der beschädigten Bauwerke zu treffen. Die bezeichneten Vorhaben können auch in Eigenregie durchgeführt werden.

(2) Werden diese Vorbeugungs- oder Wiederinstandsetzungsmaßnahmen von der Gemeinde durchgeführt, kann die Landesregierung eine Beihilfe gewähren. Zu diesen Maßnahmen zählen auch die Errichtung, der Ankauf, die Erweiterung, der Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.9)

(3) Mit der Gewährung der Beihilfe kann der Landesausschuß die sofortige Auszahlung eines Vorschusses auf die bewilligte Beihilfe beschließen.

(4)10)

9)
Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, und durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
10)
Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.