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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 341)
Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1975, Nr. 37.

Art. 1  delibera sentenza

(1) Um Arbeiten zur Vorbeugung gegen allgemeine Katastrophen und Einsätze von zielgerichteten Sofortmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung im Katastrophenfall und damit anlässlich derartiger Katastrophen Soforthilfemaßnahmen wie Stütz-, Abbruch-, Räumungs- und andere Arbeiten zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie Maßnahmen zur vorläufigen Wiederinstandsetzung der Straßenverbindungen und primären Infrastrukturen zu ergreifen, kann die Landesverwaltung

  1. die Durchführung dieser Arbeiten unmittelbar veranlassen,
  2. den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften Beihilfen gewähren,
  3. alle notwendigen Dienstleistungen und Lieferungen unmittelbar veranlassen.

(2) Die im Artikel 19 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, angeführten Angelegenheiten fallen nicht unter die vorerwähnten Maßnahmen.

(3) Mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und Mitteln können alle für die Verhütungs-, Soforthilfe- und Wiederherstellungsmaßnahmen notwendigen Güter, insbesondere Geräte, Maschinen und Materialien gekauft oder angemietet werden, sowie jedwelche andere für die Erreichung derselben Zielsetzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden einschließlich der Verwirklichung und Verwaltung eines Landesfunknetzes.

(4) Der Landesausschuß ist gemäß den in der Durchführungsverordnung festzulegenden Modalitäten ermächtigt, Unterstützungsgelder oder Beiträge an die Freiwilligen Feuerwehren und andere gemeinnützige Vereine, Institutionen und Organisationen, die auf dem Gebiet der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe tätig sind, zu gewähren:

  1. für die Durchführung von Initiativen im Sinne des Absatzes 3,
  2. für den Kauf oder die Anmietung, auch durch Leasing, von Geräten, Maschinen, Anlagen und Fahrzeugen, auch Spezialfahrzeugen, welche bei Einsätzen im vorgenannten Bereich verwendet werden,
  3. für den Kauf oder die Anmietung von unbeweglichen Gütern, welche den Institutionen als Sitz zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der Garagen und der Lagerräume für die Unterbringung der im vorhergenannten Buchstaben b) angeführten Güter.

(5) Die Landesregierung ist weiters ermächtigt, den in Absatz 4 genannten Körperschaften für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Bereich der Katastrophenvorbeugung und der Soforthilfe Vermögensgüter des Landes auch unentgeltlich zu überlassen.

(6) Die aktiven bzw. passiven Pacht- und Mietverträge können nach dem Verfahren der freihändigen Vergabe abgeschlossen werden.2)

massimeBeschluss vom 14. November 2011, Nr. 1715 - Kriterien für die Zusammenarbeit mit Hörfunksendern im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes
massimeBeschluss Nr. 3315 vom 08.10.2007 - Bestätigung der Jahresgebühr für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes für die Dauer von weiteren zwei Jahren
massimeBeschluss Nr. 4341 vom 29.11.2004 - Abänderung des Konzessionsmusters für die Benutzung der Infrastrukturen des Landesfunknetzes und Genehmigung der neuen Jahresgebühren
2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 7 des L.G. vom 31. Jänner 1988, Nr. 3, und später geändert durch Art. 13 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, durch Art. 21 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, und durch Art. 34 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.