Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Im Bereich der angrenzenden Flächen, die im Unterschutzstellungsdekret enthalten sind, bedarf jede urbanistische Zweckbindung und Vorschrift, die im Bauleitplan einer Gemeinde vorgesehen werden soll, der vorherigen positiven Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses nach Artikel 3 des Landesgesetzes 19. Jänner 1973, Nr. 6.
(2) Gegen die Stellungnahme des IV. Fachunterausschusses, welche der betroffenen Gemeinde durch Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird, kann innerhalb von dreißig Tagen Rekurs an den Landesbeirat zum Schutze des Naturhaushaltes, nach Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Jänner 1973, Nr. 6, eingereicht werden, der innerhalb der darauffolgenden dreißig Tage entscheidet.
(3) Der Bürgermeister der räumlich zuständigen Gemeinde beschafft sich diese Stellungnahme vor der Genehmigung eines Planprojektes oder einer Planänderung durch den Gemeinderat.