Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juli 1975, Nr. 35.
(1) Die Auslagen für die gemäß Artikel 5, Buchstabe a, b, g, h, i, l, m durchzuführenden Maßnahmen gehen zu Lasten der autonomen Provinz, während jene, die sich auf Buchstabe c) beziehen, zu Lasten dessen gehen, der die Einleitung vornimmt. Die Arbeiten und Eingriffe, die in den vom Landesausschuß genehmigten Projekten vorgesehen sind, bringen die Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der Arbeiten mit sich.
(2) Das Ausmaß der Entschädigung für Enteignungen, die sich zur Durchführung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Projekte ergeben, wird aufgrund des Landesgesetzes vom 20. August 1972, Nr. 15, und seiner Abänderungen festgesetzt.