Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Der Assessor für öffentliche Arbeiten verfügt mit Dekret die Auszahlung eines 50 prozentigen Vorschusses des für den Bau vorgesehenen Beitrages, nachdem er den gemäß Artikel 6 Absatz 1 von der begünstigten Körperschaft gefaßten Beschluß zur Kenntnis genommen hat; zu diesem Zwecke ist der Vergabevertrag vorzulegen oder, falls die Arbeiten in Regie ausgeführt werden, eine vom gesetzlichen Vertreter der Körperschaft ausgestellte Erklärung, daß mit den Arbeiten begonnen worden ist.
(2) Die restlichen 50 v. H. des Landesbeitrages werden ebenfalls mit Dekret des Assessors für öffentliche Arbeiten liquidiert, nachdem die begünstigte Körperschaft mit Buchungsbelegen nachgewiesen hat, daß Arbeiten für einen Betrag ausgeführt worden sind, der nicht niedriger als der erste Vorschuß sein darf
(3) Der Landesausschuß kann, sollte eine Gemeinde nicht in der Lage sein, den ihr im Finanzjahr zugewiesenen Betrag aus dem Fonds des Artikels 3 zu nutzen, weil sie über keine genehmigten Projekte verfügt oder weil ein anderes Hindernis vorliegt, den Betrag vorübergehend einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen, die ihn nutzbringend verwendet; in den darauffolgenden Finanzjahren wird bei der Zuweisung der Beiträge dies dann entsprechend ausgeglichen.