Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1975, Nr. 32.
Der Titel wurde geändert durch Art. 1 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29.
(1) Die begünstigte Gemeinde kann die Ausführung der aus diesem Gesetze finanzierten Arbeiten an andere Körperschaften übertragen.
(2) In diesem Falle kann der vom Land für die Verwirklichung des Vorhabens gewährte Beitrag diesen Körperschaften übertragen werden; in diesem Fall ist zwischen der Gemeinde und der mit der Ausführung betrauten Körperschaft ein entsprechendes Übereinkommen zu treffen. Im Übereinkommen wird auch festgelegt, wer Eigentümer des Bauwerkes ist.
(3) Falls das Bauvorhaben in einer Zone für öffentliche Einrichtungen verwirklicht wird, kann eine Änderung der Zweckbestimmung des Bauens nur mit Einwilligung der Gemeinde erfolgen.13)
Laut Art. 6 des L.G. vom 5. August 1983, Nr. 29, ist Art. 7 des L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, durch Art. 7 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ersetzt und Art. 10 des L.G. vom 8. Juni 1978, Nr. 27, ist als Art. 7/bis in das L.G. vom 11. Juni 1975, Nr. 27, eingefügt.