Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 20. März 1991, Nr. 7. Siehe Art. 6 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, ergänzt durch Art. 20 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und so abgeändert durch Art. 25 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4:
6.(Beiträge für übergemeindliche Radwege und Radrouten)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, den Gemeinden oder den Bezirksgemeinschaften laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27Beiträge für die Verwirklichung des übergemeindlichen Radwegnetzes bis zu sechzig Prozent der genehmigten Ausgaben zu gewähren.
(2) Für das im Absatz 1 angeführte Vorhaben ist zu Lasten des Haushaltsjahres 1995 eine Ausgabe von 2.000 Millionen Lire genehmigt. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit den jeweiligen Finanzgesetzen ermächtigt.
(3) Die Betreibung und Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten obliegen, je nach Zuständigkeit für das entsprechende Gebiet, der jeweiligen Bezirksgemeinschaft bzw. der Gemeinde Bozen. Die nötigen finanziellen Mittel dafür werden jährlich aus dem Fonds für Lokalfinanzen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten werden in der jährlichen Vereinbarung über die Gemeindefinanzierung festgelegt.
(4) Für die Zwecke laut Absatz 3 kann die Landesregierung die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinde Bozen ermächtigen, sich des Straßendienstes des Landes zu bedienen, unter der Bedingung, dass die Gemeinde Bozen oder die Bezirksgemeinschaft die anfallenden Kosten übernimmt. Erfolgt die Instandhaltung durch einen Straßenbauhof des Landes in Regie, erstattet die Gemeinde Bozen oder die Bezirksgemeinschaft dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials.