(1) Die Entschädigungen an Privatpersonen, deren Hörfunk- und Fernsehanlagen vom Land auf Grund des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 691, übernommen worden sind, werden unter Berücksichtigung der folgenden Elemente festgesetzt:
- a) Kaufwert der Anlage,
- b) etwaige Vergütungen und Erträge, die der Abtretende durch die Errichtung der Anlage entweder mittelbar oder unmittelbar erlangt hat.
(2) Die RAS setzt die Entschädigungen gemäß vorhergehendem Absatz fest und zahlt sie aus, sofern dies nicht bereits vom Land erledigt worden ist.
(3) Sollte es nicht möglich sein, das Ausmaß der Vergütungen und Erträge laut Buchstabe b) festzustellen, so kann die Entschädigung gemäß Absatz 1 im Vergleichswege festgesetzt und ausgezahlt werden; diese Entschädigung darf nicht mehr betragen als die Hälfte des Verkaufswertes der Anlage zum Zeitpunkt der Übernahme, erhöht um den Geldentwertungsatz gemäß dem ISTAT-Index für die Provinz Bozen und um die gesetzlichen Zinsen.
(4) Sollten die betroffenen Privatpersonen mit der Höhe der jeweiligen Entschädigung nicht einverstanden sein, so werden die Bestimmungen von Teil II dieses Gesetzes angewandt. Werden vom Land übernommene Anlagen überflüssig, so kann das entsprechende Material den früheren Eigentümern der Anlagen auf Antrag rückerstattet werden. Diese Rückerstattung ist unentgeltlich, sofern die Übernahme von seiten des Landes unentgeltlich war, und entgeltlich, wenn die Übernahme gegen Bezahlung erfolgt ist.
(5) Die RAS zahlt weiters die Vergütungen für die Betreuung der vom Land übernommenen Anlagen für die Zeit nach dem 1. Juli 1973 aus, sofern diese Vergütungen nicht bereits vom Land bezahlt worden sind.
(6) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Abtretungsverträge bleiben unverändert. 6)