Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1975, Nr. 12.
(1) Den Bediensteten und Verwaltern der RAS und den mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hörfunk- und Fernsehanlagen beauftragten Personen ist nur während der Tagesstunden zwecks Inspektion der Zutritt zu jedwelchem Ort gestattet, wenn das für den Bau oder die Instandhaltung der Anlagen, deren Infrastrukturen und Nebenanlagen gemäß vorhergehendem Artikel notwendig ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen müssen auf Verlangen der Interessierten einen eigens vom Landeshauptmann ausgestellten Ausweis vorzeigen.