Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1975, Nr. 12.
(1) Organe der Anstalt sind folgende:
(2) Falls die Organe der Anstalt aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein sollten, ihren Obliegenheiten nachzukommen, tritt in Dringlichkeits- und Bedarfsfällen die Landesregierung unter Begründung der Dringlichkeit an ihre Stelle.