Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1975, Nr. 12.
(1) Die Anstalt hat folgende Aufgaben:
(2) Damit die erwähnten Ziele erreicht und die genannten Tätigkeiten ausgeübt werden können, hat die Anstalt die Möglichkeit, sich der Mitarbeit anderer Körperschaften, Einrichtungen oder Vereinigungen mit gleichartiger Zielsetzung zu bedienen. In Ausnahmefällen kann sie sich auch an anerkannte Fachleute um Beratung und Mitarbeit wenden.
(3) Die Beaufsichtigung und Instandhaltung oder der Betrieb einzelner Anlagen kann Personen oder Unternehmen anvertraut werden, die nach Ansicht der RAS dafür geeignet sind. 2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 27. Juli 1978, Nr. 43; Buchstabe o) wurde später eingefügt durch Art. 28 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.