Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1975, Nr. 12.
(1) Das Rechnungsjahr der Anstalt beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
(2) Die Beschlüsse über den Jahres-Haushaltsvoranschlag und über den Rechnungsabschluß müssen über das zuständige Assessorat der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.
(3) Der Jahres-Haushaltsvoranschlag für das folgende Rechnungsjahr muß bis Ende Oktober und der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr bis Ende April erstellt werden.
(4) Dieser Rechnungsabschluß und der entsprechende Begleitbericht müssen bis zum 30. September bei der Landesregierung hinterlegt werden. 5)
(5) Die im Haushalt angesetzten und bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der Fristen verwendet werden, die im Artikel 36 des Königl. Dekretes vom 18. November 1923, Nr. 2440, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 1964, Nr. 62, festgelegt sind.
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.