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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 6 (Rückerstattung der Schulgebühren oder -beiträge)

(1) Den Schülern, die eine Schule oder eine Berufsbildungseinrichtung außerhalb Südtirol besuchen, die in Südtirol nicht angeboten wird, können die Schulgebühren oder -beiträge rückerstattet werden, sofern sie im Sinne von Artikel 5 Anrecht auf die Gewährung einer Studienbeihilfe haben.8)

8)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.