In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 5 (Studienbeihilfen)  delibera sentenza

(1) Den Schülern kann eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllen und eine wirtschaftliche Bedürftigkeit laut Artikel 2 Absatz 5 besteht.

(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.

(3) In der Wettbewerbsausschreibung wird Folgendes festgelegt:

  1. die Höhe der Studienbeihilfen,
  2. die Kriterien zur Bewertung der rechtsrelevanten Umstände einschließlich der wirtschaftlichen Bedürftigkeit,
  3. die Bestimmungen für die Zuweisung der Punkte für die Rangordnung.

(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 3 sowie von jenen laut diesem Artikel kann Schülern, die sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.7)

massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
7)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.