(1) Den Schülern kann eine Studienbeihilfe gewährt werden, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 3 erfüllen und eine wirtschaftliche Bedürftigkeit laut Artikel 2 Absatz 5 besteht.
(2) Die Zuweisung der Studienbeihilfen erfolgt über Wettbewerbe, die von der Landesregierung ausgeschrieben werden.
(3) In der Wettbewerbsausschreibung wird Folgendes festgelegt:
(4) Abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 3 sowie von jenen laut diesem Artikel kann Schülern, die sich in einer besonderen Notsituation befinden, eine außerordentliche Studienbeihilfe gewährt werden.7)