(1) Das Studienstipendium des Landes ist mit der Inanspruchnahme anderer Studienstipendien oder eines Freiplatzes im Heim oder Konvikt unvereinbar. Dem Studenten ist die Möglichkeit der Option zu sichern.
(2) Alle übrigen vom gegenständlichen Gesetz vorgesehenen Begünstigungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden.