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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 17/bis (Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" von Bozen)

(1) Ab dem Schuljahr 2001/2002 wird das Nationalkonvikt "Damiano Chiesa" in eine Heim- und Bildungsstruktur des Landes umgewandelt und diese Struktur wird Schüler und Schülerinnen aufnehmen, die Mittelschulen, Oberschulen, Bildungskurse und Universitäten besuchen. Das Konvikt ist außerdem eine Struktur, welche die Autonomie der Schulen unterstützt und zur Veranstaltung von Fortbildungstätigkeiten für das Schulpersonal beiträgt.

(2) Für die Verwaltung des Landeskonviktes sorgt die Landesabteilung Italienisches Schulamt, die zu diesem Zweck auch das Personalkontingent in Anspruch nimmt, das von der Landesregierung gemäß Artikel 15 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, zugewiesen wird.24)

24)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 12 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9. Laut Art. 52 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, wird Absatz 2 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 angewandt.