(1) Das Land kann jede weitere Initiative ergreifen, die auf die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung ausgerichtet ist. Darunter fallen insbesondere: die Errichtung oder die Förderung von Heimen, die Schaffung von Aufenthaltsmöglichkeiten für Schüler, die Verwirklichung von Lehrfahrten und -besichtigungen, die Zuteilung von Büchern für die Klassen- und Schulbüchereien sowie von anderen didaktischen Mitteln für den gemeinsamen Gebrauch sowie Lernmittel individueller Art.
(2) Diese Dienste können entweder selbst oder mittels Gewährung von Beiträgen und Beihilfen an Gemeinden, deren Konsortien, sowie an andere besonders geeignete Körperschaften und Einrichtungen, die darum ansuchen, verwirklicht werden.23)