(1) Ziel der Förderung der Familienbildungsarbeit ist die Schaffung und Verbesserung von Rahmenbedingungen für die Zukunftssicherung der Familien. Dazu zählen die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern und Erziehungsberechtigten, Elternbildungsprogramme, die Familienforschung und Erziehungshilfen.
(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen kann das Land gemeinnützigen öffentlichen und privaten Organisationen, die in Südtirol tätig sind und die kraft ihres Statutes Familienarbeit leisten, Beiträge für die Durchführung ihrer Tätigkeiten sowie für Investitionen gewähren.
(2/bis) Die geförderten Sachen unterliegen einer Bindung. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit dem Beschluss laut Absatz 3 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.21)
(3) Die Modalitäten und Kriterien für die Ansuchen und für die Auszahlung der Beiträge werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.
(4) Für die Zielsetzung gemäß Absatz 1 kann das Land Dienstleistungen, Veranstaltungen und Programme auch direkt anbieten sowie Einrichtungen zur Verfügung stellen und sonstige Maßnahmen ergreifen, die es für nötig hält.22)