(1) Die Freizeitschule, die zusätzlichen erzieherischen Dienste und die ergänzenden bildenden Tätigkeiten werden von den Volksschuldirektionsräten oder den Schuldirektionsräten der Unteren und Höheren Schulen, denen der Landesausschuß die notwendigen Mittel, gemäß den Vorschlägen des Schulbezirksrates, zuweisen wird, verwirklicht.
(2) Diese Dienste müssen im Rahmen der Pflichtschule zur Verwirklichung der Ganztagsschule beitragen; im Rahmen der Höheren Schule müssen diese Dienste zur Unterstützung und zum Abbau der Schulverspätung der weniger begabten Schüler, oder solcher, die in objektiv schwierigen Situationen sind, beitragen.