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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 15 (Freizeitschule, zusätzliche erzieherische Dienste und ergänzende bildende Tätigkeiten)

(1) Die Freizeitschule, die zusätzlichen erzieherischen Dienste und die ergänzenden bildenden Tätigkeiten werden von den Volksschuldirektionsräten oder den Schuldirektionsräten der Unteren und Höheren Schulen, denen der Landesausschuß die notwendigen Mittel, gemäß den Vorschlägen des Schulbezirksrates, zuweisen wird, verwirklicht.

(2) Diese Dienste müssen im Rahmen der Pflichtschule zur Verwirklichung der Ganztagsschule beitragen; im Rahmen der Höheren Schule müssen diese Dienste zur Unterstützung und zum Abbau der Schulverspätung der weniger begabten Schüler, oder solcher, die in objektiv schwierigen Situationen sind, beitragen.