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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 14 (Versicherung)

(1) Die Landesverwaltung kann, auch durch Versicherungsverträge, die Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler bei Unfällen decken, die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung schulischer und nebenschulischer Tätigkeiten sowie bei Tätigkeiten, die von mehreren Schulen gemeinsam durchgeführt werden, ereignen können. Das gilt auch für Unfälle, die sich auf dem Weg von zu Hause zur Schule und zurück ereignen können.

(2) Zur Deckung der Unfallrisiken von Kindergartenkindern, Schülerinnen und Schülern wird, nach Übereinkunft mit der Nationalen Versicherungsanstalt gegen Arbeitsunfälle, gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 30. Juni 1965, Nr. 1124, in geltender Fassung, oder gemäß Landesgesetz vom 9. November 2001, Nr. 16, in geltender Fassung, verfahren.

(3)16)17)

16)
Art. 14 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1, durch Art. 8 des L.G. vom 22. Mai 1980, Nr. 13, durch Art. 10 des L.G. vom 9. November 2001, Nr. 16, und später ersetzt durch Art. 37 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
17)
Art. 14 Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.