(1) Den Schülern aller Schulstufen und Grade teilt der Schulrat bzw. der Direktionsrat die Schulbücher, auch in elektronischem Format, leihweise zu. Die Arbeitsbücher gehen in das Eigentum der Schüler über. Den Familien wird in Alternative dazu die Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben gewährt.
(2) Die Landesregierung legt jährlich die Kriterien für die Auswahl der Schulbücher und den Höchstbetrag für den Ankauf der Schulbücher je Schüler und Klasse bzw. die Kriterien für die Gewährung und die Festlegung des Höchstbetrages, sowie die Auszahlungsmodalitäten der Rückerstattung der für den Ankauf der Bücher und des didaktischen Materials getätigten Ausgaben fest.14)