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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 11 (Schulausspeisungen)  delibera sentenza

(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.

(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.

(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes gemäß Absatz 1 fest. Der Landesbeitrag kann bis zu 40 Prozent der ordentlichen Führungskosten abdecken, welche von den Gemeinden durch eine Kostenaufstellung zu dokumentieren sind.13)

massimeBeschluss Nr. 2039 vom 13.06.2005 - Richtlinien für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes - Schuljahr 2005/06 (geändert mit den Beschlüssen Nr. 2391 vom 3.7.2006 und Nr. 678 vom 12.3.2007)
massimeBeschluss Nr. 1292 vom 26.04.2004 - Festlegung des Pauschalbeitrages pro Mahlzeit, den die Landesverwaltung an die zur Landesfinanzierung der Schulausspeisung zugelassenen Schüler/innen gewährt - Schuljahr 2004/05
massimeBeschluss Nr. 4511 vom 02.12.2002 - Kriterien zur Erfassung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
13)
Art. 11 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 23. Dezember 2004, Nr. 10.