(1) Der Schulausspeisungsdienst wird von den einzelnen Gemeinden gewährleistet. Die Führung kann von den Gemeinden auch Dritten übertragen werden.
(2) Die zuständige Gemeinde legt die Richtlinien und die Modalitäten für die Organisation des Schulausspeisungsdienstes sowie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen und die Kostenbeteiligung zu Lasten der Anspruchsberechtigten fest.
(3) Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Beteiligung des Landes an den Führungskosten des Schulausspeisungsdienstes gemäß Absatz 1 fest. Der Landesbeitrag kann bis zu 40 Prozent der ordentlichen Führungskosten abdecken, welche von den Gemeinden durch eine Kostenaufstellung zu dokumentieren sind.13)