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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 3 (Anspruchsberechtigte)

(1) Die Schüler können die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen beanspruchen, wenn sie

  1. Bürger der Europäischen Union sind, die eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  2. Bürger sind, die nicht der Europäischen Union angehören, ihren Wohnsitz in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung in Südtirol besuchen,
  3. Bürger der Europäischen Union sind, die ihren Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt. 3)
  4. Nicht EU-Bürgerinnen und -Bürger sind, die eine langfristige EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien besitzen und dadurch italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind,4)
  5. Nicht EU-Bürgerinnen und Bürger sind, die ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in Südtirol haben und eine Schule oder eine Berufsausbildungseinrichtung außerhalb Südtirols besuchen, die es in Südtirol nicht gibt. 4)
3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
4)
Die Buchstaben d) und e) wurden hinzugefügt durch Art. 16 Absatz 3 des L.G. vom 28. Oktober 2011, Nr. 12.