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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 31. August 1974, Nr. 71)
Schulfürsorge. Maßnahmen zur Sicherung des Rechts auf Bildung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 10. September 1974, Nr. 42.

Art. 1 (Ziele)

(1) Mit diesem Gesetz setzt sich die autonome Provinz Bozen zum Ziel:

  1. eine wirkliche Chancengleichheit auf dem Bildungssektor zu sichern, indem Hindernisse wirtschaftlicher und sozialer Art beseitigt werden, die sich der tatsächlichen Erfüllung der Schulpflicht entgegenstellen und die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit verhindern,
  2. den Fähigen und Würdigen, auch wenn sie ohne Mittel sind, die Erreichung der höchsten Studiengrade zu sichern.