Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Der Kinderhort ist als ein Sozialdienst zur Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 6 des Gesetzes Nr. 1044 vom 6. Dezember 1971 angeführten Zielsetzung zu betrachten.