Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Mit den innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten gegenständlichen Gesetzes zu erlassenden Durchführungsbestimmungen sind im besonderen die Eigenschaften der für Kinderhorte zu bestimmenden Grundstücke und die Mindesteignungsstandards festzulegen.7)
SieheD.P.L.A. vom 28. Mai 1976, Nr. 32.