Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Die Überwachung der Gesundheitspflege und der Gesundheit des Kleinkindes ist bis zur Errichtung der Ortsgesundheits- und Ortssozialdiensteinheit dem Gemeindearzt jener Gemeinde zu übertragen, in der sich der Kinderhort befindet.