Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Dezember 1974, Nr. 56.
(1) Beschränkt auf die Jahre 1972, 1973, 1974 und 1975 müssen die Unterlagen zu den Gesuchen laut Artikel 3 und 4 innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung gemäß dem vorhergehenden Artikel eingereicht werden.8)
Art. 28 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 7. Juni 1975, Nr. 24.