Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.
(1) Für die Erreichung der im ersten Absatz des im vorhergehenden Artikel 1 erwähnten Zielsetzungen und für die Erstellung eines systematischen Programmes für die Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie sich bei Bedarf der Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, bedienen.