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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 8. November 1974, Nr. 181)
Maßnahmen zur Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von Porphyr, Marmor, Ziersteinen und der Thermal- und Mineralquellen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 26. November 1974, Nr. 55.

Art. 3

(1) Der Beitrag wird mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des zuständigen Assessors gewährt. 2)

(2) Die Landesverwaltung kann im Zuge der Durchführung der Arbeiten das ursprüngliche Projekt abändern, wenn dies aufgrund der Arbeitsergebnisse oder besonderer technischer Gründe angebracht erscheint.

(3) Unwesentliche Änderungen am ursprünglichen Projekt können auch auf Antrag des Begünstigten vorgenommen werden, wenn besondere und technische Gründe dieselben rechtfertigen.

(4) Wenn die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten wesentlichen und unwesentlichen Abänderungen keine Erhöhung der Ausgaben mit sich bringen, kann die Genehmigung des neuen Projektes unmittelbar vom zuständigen Assessor vorgenommen werden. Im gegenteiligen Falle wird gemäß vorhergehendem ersten Absatz verfahren.

2)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.