Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Die Einnahmen für die Zuteilung von neuen Pflanzungsrechten aus der Landesreserve im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein werden für die Förderung des Weinabsatzes sowie die Ausbezahlung der Zusatzprämien im Bereich des Weinbaus verwendet.12)
Art. 4/quater wurde eingefügt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.