Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Jänner 1974, Nr. 5.
(1) Im Sinne von Artikel 52 der Verordnung (EU) des Rates Nr. 1257/99 vom 17. Mai 1999 und in Anwendung des ländlichen Landesentwicklungsplans für den Zeitraum 2000-2006, wie er mit Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. C (2000)/2668 def. vom 15. September 2000 genehmigt worden ist, kann die Landesregierung für Weinbauflächen mit einer Hangneigung von über 40 Prozent eine Zusatzprämie in Höhe von 515 Euro zu Gunsten landwirtschaftlicher Betriebe gewähren, welche die Verpflichtungen erfüllen, die in der Maßnahme Nr. 13, Vorhaben Nr. 4, des besagten Landesplans vorgesehen sind.11)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 9 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7, und später ersetzt durch Art. 39 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.