Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 1973, Nr. 54.
(1)Zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität, zur Fortbildung und Spezialisierung in den Wirtschaftsbereichen des Handwerks, der Industrie, des Fremdenverkehrs, des Handels und des Dienstleistungssektors sowie zur Förderung eines familienfreundlichen Arbeitsumfeldes ist die Landesregierung ermächtigt, nachstehende Tätigkeiten durchzuführen:2)
Der Vorspann des Artikels 1 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
Art. 1 wurde geändert durch Art. 9 des L.G. vom 20. März 1995, Nr. 7.