Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
(1) Vom 1. Juli 1979 an übernehmen die in Artikel 2 genannten Grundfürsorgekörperschaften - unter Beachtung der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz - jene Aufgaben der finanziellen Grundfürsorge, die mit den in Artikel 8, Absatz 1 und 3, angegebenen vergleichbar sind; dabei bezieht sich die Grundfürsorge sowohl auf den einzelnen als auch auf die Familie; es handelt sich um die Aufgaben bezüglich der:
(2) Der Landesausschuß zahlt vom 1. Juli 1979 an die im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel nach den in Artikel 7/ter festgelegten Kriterien an die Grundfürsorgekörperschaften, von denen in Artikel 2 die Rede ist, aus. 3)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 23. August 1978, Nr. 47.