Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Dezember 1973, Nr. 52.
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes hat die Landesregierung nach Anhören der unter Artikel 5 genannten Kommission die Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
(2) Mit denselben werden die Arten und Richtlinien zur Feststellung, Beurteilung und Auszahlung in den einzelnen Fällen geregelt sowie die Maßstäbe für die Höhe der Grundleistungen festgelegt, wobei den Grundbedürfnissen der Fürsorgeempfänger Rechnung zu tragen ist.