Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Februar 1973, Nr. 7.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Aufgehoben durch Art. 52 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.