Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Jänner 1973, Nr. 6.
(1) Die Überwachung des didaktischen Verlaufes der landwirtschaftlichen Berufsertüchtigungskurse wird vom Landesinspektor für die Berufsausbildung mittels Inspektionen während des Unterrichtes und im Einvernehmen mit dem Landesamt für die bäuerliche Berufsertüchtigung durchgeführt. Für die Überwachung der praktischen Übungen bedient sich der Inspektor des Landespersonals, das auf diesem Sektor spezialisiert ist. Diese Überwachung wird später mit eigener Verordnung geregelt.
(2) Alle anderen Kompetenzen, die für die Berufsausbildung dem Inspektorat und dem Inspektor der gleichnamigen Ausbildung übertragen sind, werden im Bereich der bäuerlichen Berufsertüchtigung dem Landesamt für die bäuerliche Berufsertüchtigung beziehungsweise dem Leiter dieses Amtes anvertraut.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates - laut Artikel 56 und 57 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4 - in denen die Rekurse gegen die Dienstbeurteilung des Lehrpersonals für die bäuerliche Berufsertüchtigung behandelt werden, nehmen außer den Mitgliedern laut Artikel 56 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, auch der Landesleiter für die bäuerliche Berufsertüchtigung und der Landesinspektor für die Berufsausbildung teil. In diesen Sitzungen haben beide volles Stimmrecht.