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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 8  delibera sentenza

(1) Die Einnahmen gemäß Artikel 1 und Artikel 6 dieses Landesgesetzes und gemäß Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. Februar 1993, Nr. 4, fließen dem Fonds für energiewirtschaftliche Entwicklung zu. Dieser Fonds wird verwendet:

  1. zur Deckung der Ausgaben für die Stromübertragung,
  2. zur Vergütung der den Verteilerunternehmen durch die Anwendung der ermäßigten Tarife nach Artikel 7 entstandenen Verluste,
  3. zu der - Berggebiete betreffenden - Finanzierung der Neuanschlüsse von Häusergruppen oder einzelnen Häusern, der Elektrifizierungspläne und der Netzverstärkungen mit einem Zuschuß bis zu 90% der zulässigen Ausgaben, wenn sie von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Bezirksgemeinschaften ausgeführt werden, und mit einem Zuschuß bis zu 85%, wenn sie von den Verteilerunternehmen und vom ENEL ausgeführt werden. Die Arbeiten können alle für die Stromverteilung technisch notwendigen Anlagen, einschließlich der Anschlüsse gemäß Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, umfassen,
  4. zur Rückerstattung des Betrages, der dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch zusteht und gemäß Gesetz vom 27. Dezember 1953, Nr. 959, in geltender Fassung, von den Konzessionären zu entrichten ist,
  5. zum direkten Ankauf, Erstellen oder Anschluß von Transformatoranlagen, um sie den örtlichen Elektrounternehmen zur Verfügung zu stellen, damit in Notfällen der Bezug von Elektroenergie von seiten der Konzessionäre möglich ist,
  6. 9)
  7. 9)

(2) Der Landesausschuß genehmigt, Jahresprogramme von Elektrifizierungsplänen, für die Beiträge gewährt werden.

(3) Das Ansuchen zur Gewährung von Unterstützungen und Beiträgen im Sinne der Buchstaben f) und g) muß an das Amt für Energiewirtschaft gerichtet werden; es muß mit einer Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie mit einem detaillierten Kostenvoranschlag versehen sein.

(4) Der Landesausschuß bestimmt bei der Gewährung der Unterstützung oder des Beitrages, wie sie unter den Buchstaben f) und g) vorgesehen sind, die Bedingungen und die Höhe. Der Beitrag wird zur Hälfte als Vorauszahlung und zur Hälfte nach Feststellung der ordentlichen Ausführung der Arbeiten ausgezahlt.10)

massimeBeschluss Nr. 3769 vom 18.10.2004 - Genehmigung der neuen Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an Stromverteilerunternehmen. Widerruf des Beschlusses vom 29.05.1995, Nr. 2733
9)

Die Buchstaben f) und g) des Art. 8 wurden aufgehoben durch Art. 2 Absatz 7 Buchstabe c) des L.G. vom 7. Juli 2010, Nr. 9.

10)

Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33und später geändert durch das L.G. vom 14. Juli 1982, Nr. 24, und Art. 10 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15.