Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.
(1) Die Messung der gelieferten Energie erfolgt normalerweise auf der Hochspannungsseite an einem der Abgabestelle möglichst nahe gelegenen Ort.
(2) Wenn die Messung der Energie, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geliefert wird, auf der Niederspannungsseite erfolgt, hat der Konzessionär Anspruch auf eine Vergütung, die je gelieferte kWh bis zu drei von hundert der einheitlichen Vergütung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes betragen kann.6)
(3) Die Anschlußhochspannungsleitung bis zur Meßstelle ist vom Verteilunternehmen instandzuhalten.
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.