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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 5

(1) Die Messung der gelieferten Energie erfolgt normalerweise auf der Hochspannungsseite an einem der Abgabestelle möglichst nahe gelegenen Ort.

(2) Wenn die Messung der Energie, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 geliefert wird, auf der Niederspannungsseite erfolgt, hat der Konzessionär Anspruch auf eine Vergütung, die je gelieferte kWh bis zu drei von hundert der einheitlichen Vergütung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes betragen kann.6)

(3) Die Anschlußhochspannungsleitung bis zur Meßstelle ist vom Verteilunternehmen instandzuhalten.

6)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 4 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.