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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 3

(1) Falls die Landesverwaltung die Abgabe der Energie in einer Gegend verlangt, die nicht von Hochspannungsleitungen des Konzessionärs, sondern anderen Körperschaften oder Unternehmen durchquert wird, welche jedoch mit dem Kraftwerk des Konzessionärs verbunden sind, wird die Energie über die in der Gegend vorhandene Leitung mit Bedacht auf die Leitungsverluste geliefert.

(2) In diesem Falle verlangt die Landesverwaltung den Anschluß gemäß Artikel 2 vom anderen Unternehmen und vergütet demselben die Übertragungskosten. Sollte darüber keine Einigung erzielt werden, entscheidet das provinziale Preiskomitee.