In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 151)
Wohnbaureform

1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 22. August 1972, Nr. 39.

Art. 1-352)

2)
Aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 35/bis3) delibera sentenza

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 117 del 29.03.2007 - Zone produttive - assegnazione di terreni - obblighi e prescrizioni: valgono per ogni singola assegnazione
3)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 24. November 1980, Nr. 34, ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 21. Jänner 1986, Nr. 3, geändert durch Art. 11 des L.G. vom 23. Juni 1992, Nr. 21, und schließlich aufgehoben durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 35/ter2)

2)
Aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.

Art. 35/quater4)

4)
Art. 35/quater wurde eingefügt durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5, und dann aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 13. November 2009, Nr. 9.

Art. 35/quinquies (Förderung des Erwerbs von Gewerbebauland)  delibera sentenza

(1) Um die Wirtschaftskraft Südtirols zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Unternehmen zu steigern und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, fördert das Land Südtirol im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts über die staatlichen Beihilfen den Eigentumserwerb oder den Erwerb durch Leasing von Gewerbebauland laut Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, seitens Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben, für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe:

(2) Im Falle von Absatz 1 Buchstaben b) und c) finden in Bezug auf die Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.

(3) Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Landesregierung einmalige Beiträge oder eine Reduzierung des Zuweisungspreises im selben Ausmaß gewähren.

(4) Den Unternehmen, die nicht unter die Kategorie laut Absatz 3 fallen, können, unter Einhaltung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen, Beihilfen gewährt werden, nachdem die Europäische Kommission vom Vorhaben gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unterrichtet worden ist. "De-minimis"-Beihilfen müssen nicht notifiziert werden.

(5) Den Betrieben, die ihren Sitz in benachteiligten Gebieten haben, welche als solche von der Landesregierung festgelegt werden, können im Rahmen der "De-minimis"-Regelung Förderungszuschläge gewährt werden.

(6) Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 49/ter Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 2/bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, der Beitrag zur Gänze oder zum Teil widerrufen und muss in dem in der Folge angeführten Ausmaß rückerstattet werden:

(7) In den Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und Bestimmungen, welche die Zuweisungen regeln, der Gemeinde. Für den Fall, dass Verletzungen festgestellt und Sanktionen verhängt werden, teilt die Gemeinde dies dem Land mit. Die Sanktionen werden von der Gemeinde eingetrieben, wobei jener Betrag, welcher dem Prozentsatz des zurückzuzahlenden Beitrages entspricht, der Landesverwaltung zurückerstattet wird.5)

massimeBeschluss Nr. 487 vom 15.03.2010 - Vorübergehende Maßnahmen zugunsten der Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1554 vom 20.09.2010 und Beschluss Nr. 481 vom 21.03.2011)
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 422 del 13.12.2005 - Edilizia e urbanistica - zone produttive - vendita area dopo la realizzazione dell'azienda
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 210 vom 06.06.2005 - Zuweisung von Gewerbegrund - Bezahlung der Preisdifferenz bei Verstoss gegen das Veräußerungsverbot - Gerichtsbarkeit bei Anfechtung der entsprechenden Zahlungsaufforderung
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 434 del 30.09.2002 - Commercio - vendita al dettaglio - zona per insediamenti produttivi - ampliamento superficie - contrasto con direttive del piano provinciale
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 91 vom 09.04.2001 - Gewerbezonen - Verfall der Zuweisung - Nichtbeachtung der übernommenen Verpflichtungen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 267 del 20.09.2000 - Edilizia e urbanistica - zone produttive - vendita avvenuta dopo la realizzazione dell'azienda
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 228 del 03.08.2000 - Giurisdizione amministrativa e ordinaria - delibera di ingiunzione di pagamento del guadagno dovuto a rivendita di area produttiva agevolata - conferimento in società equivale a vendita
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 86 vom 28.03.2000 - Zuweisung von Flächen in Gewerbegebieten - Verfallserklärung - keine Klage ohne Rechtschutzinteresse
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 06.03.2000 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito d'impresa - discostamento dalle dichiarazioni fiscali da motivare - impossibilità di integrazione in corso di giudizio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 349 del 20.12.1999 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - obbligo di motivazione del discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 198 del 20.05.1997 - Commercio al dettaglio in zone produttive: presupposti
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 379 del 30.12.1996 - Recupero di denaro in caso di vendita di aree prima espropriate ed assegnate in zone produttive - irrilevanza delle motivazioni e del prezzo di vendita
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 57 del 11.03.1996 - Diniego di autorizzazione per il commercio al dettaglio - cd. zone miste per insediamenti produttivi
massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 18 vom 12.02.1996 - Zonen für die Ansiedlung von Produktionsanlagen - Verfall der Zuseisung - BegründungVerwaltungstätigkeit - Widersprüchlichkeit mit vorhergehenden Willensäußerungen
5)
Art. 35/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 7. August 1997, Nr. 10, später geändert durch Art. 22 des L.G. vom 31. März 2003, Nr. 5, Art. 16 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1, Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und schließlich so ersetzt durch Art. 8 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 35/sexies

(1) Das Land, die Gemeinden, die Zugewiesenen oder ein Konsortium derselben statten die Gewerbeflächen mit den erforderlichen Infrastrukturen aus. In Gewerbegebieten von Landesinteresse kann das Land auch dem Gebiet dienende soziale Einrichtungen schaffen.

(2) Einrichtungen der genannten Art können auch in Gebieten eingerichtet werden, die für die jeweilige Gemeinde von Belang sind, wenn die Zahl der im Gebiet - oder in seiner Umgebung - Beschäftigten dies rechtfertigt.

(3) Die Liegenschaften, die für die Schaffung sozialer Einrichtungen bestimmt sind, bleiben Eigentum des Landes oder der jeweiligen Gemeinde; zur Führung und Instandhaltung kann der Gemeinde oder einem eigens errichteten öffentlichen oder privaten Verband eine Konzession erteilt werden.

(4) Die Liegenschaften dürfen nur öffentlichen Körperschaften kostenlos zur Verfügung gestellt werden.6)

6)
Art. 35/sexies wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 7. August 1997, Nr. 10.

Art. 35/septies (Erschließung von Gewerbegebieten)

(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien für die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung von Gewerbegebieten laut Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie für die Festlegung des eventuell zu Lasten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft gehenden Anteils. Dabei kann auch von einer anteilsmäßigen Aufteilung der Kosten auf die zuweisungsbegünstigten Unternehmen und auf die Eigentümer der Liegenschaften abgewichen werden. Bei Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse kann das Land Südtirol den Gemeinden eine Finanzierung für den zu ihren Lasten gehenden Anteil der Kosten im Ausmaß von bis zu 100 Prozent gewähren.7)

7)
Art. 35/septies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Siehe auch Art. 8 Absatz 5 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 35/octies

(1) Die Landesregierung kann der Gesellschaft Business Location Südtirol die Einnahmen aus der Abtretung von Gewerbeflächen sowie die Einnahmen aus der Einhebung jenes Anteils an den Erschließungskosten zuweisen, welche gemäß den entsprechenden Gesetzesbestimmungen den zuweisungsbegünstigten Unternehmen bzw. den Eigentümern der Flächen angelastet werden. Die aus diesem Titel eingehobenen Beträge müssen für die Finanzierung der Gesellschaftstätigkeiten bzw. im Zusammenhang mit Investitionen im Bereich der Liegenschaften verwendet werden. Für Investitionen im Bereich der Liegenschaften kann die Landesregierung Bürgschaften gewähren.8)

8)
Art. 35/octies wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 4 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 36-492)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)
Aufgehoben durch Art. 151 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.