(1) Um die Wirtschaftskraft Südtirols zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Südtiroler Unternehmen zu steigern und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, fördert das Land Südtirol im Rahmen des geltenden Gemeinschaftsrechts über die staatlichen Beihilfen den Eigentumserwerb oder den Erwerb durch Leasing von Gewerbebauland laut Artikel 44 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, seitens Unternehmen, die vorwiegend eine Industrie-, Handwerks- oder Großhandelstätigkeit ausüben, für die Ansiedelung und Erweiterung ihrer Betriebe:
(2) Im Falle von Absatz 1 Buchstaben b) und c) finden in Bezug auf die Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.
(3) Den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) kann die Landesregierung einmalige Beiträge oder eine Reduzierung des Zuweisungspreises im selben Ausmaß gewähren.
(4) Den Unternehmen, die nicht unter die Kategorie laut Absatz 3 fallen, können, unter Einhaltung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen, Beihilfen gewährt werden, nachdem die Europäische Kommission vom Vorhaben gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags unterrichtet worden ist. "De-minimis"-Beihilfen müssen nicht notifiziert werden.
(5) Den Betrieben, die ihren Sitz in benachteiligten Gebieten haben, welche als solche von der Landesregierung festgelegt werden, können im Rahmen der "De-minimis"-Regelung Förderungszuschläge gewährt werden.
(6) Werden die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen zu Lasten des Begünstigten nicht eingehalten, dann wird, vorbehaltlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen laut Artikel 49/ter Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie laut Artikel 2/bis Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, der Beitrag zur Gänze oder zum Teil widerrufen und muss in dem in der Folge angeführten Ausmaß rückerstattet werden:
(7) In den Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Bedingungen und Bestimmungen, welche die Zuweisungen regeln, der Gemeinde. Für den Fall, dass Verletzungen festgestellt und Sanktionen verhängt werden, teilt die Gemeinde dies dem Land mit. Die Sanktionen werden von der Gemeinde eingetrieben, wobei jener Betrag, welcher dem Prozentsatz des zurückzuzahlenden Beitrages entspricht, der Landesverwaltung zurückerstattet wird.5)