(1) Die Landesregierung bestimmt mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien für die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung von Gewerbegebieten laut Artikel 48 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie für die Festlegung des eventuell zu Lasten der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft gehenden Anteils. Dabei kann auch von einer anteilsmäßigen Aufteilung der Kosten auf die zuweisungsbegünstigten Unternehmen und auf die Eigentümer der Liegenschaften abgewichen werden. Bei Gewerbegebieten von Gemeindeinteresse kann das Land Südtirol den Gemeinden eine Finanzierung für den zu ihren Lasten gehenden Anteil der Kosten im Ausmaß von bis zu 100 Prozent gewähren.7)